Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 139 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 139

(1) Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Er hat zu diesem Zweck, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.

(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.

(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

Rechtsprechung zu § 139 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, offensichtliche Schwerbehinderung des kleinwüchsigen Bewerbers, 18.10.00 (NJW 2001, 1885)
    § 123 BGB, keine Anfechtung trotz falschen Angaben, wenn kein Irrtum;
    Zulässigkeit der Revisionsrüge nach § 554 III Nr. 3b ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 551 III Nr. 2 b ZPO <Fassung ab 1.1.02>) setzt bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen §§ 139, 278 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 139 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) voraus, daß auch angegeben wird, was die Partei bei Erteilung des rechtlichen Hinweises vorgetragen hätte

  • OLG Köln, gerichtliche Formulierungsvorschläge, 15.3.93 (NJW-RR 1993, 1277)
    § 139 I 1 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nun § 139 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 42 II ZPO, Hinweisbeschluß zur Antragsfassung, zu den Grenzen der richterlichen Hinweispflicht

Literatur im Internet zu § 139 ZPO a.F.

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