Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.
Rechtsprechung zu § 142 ZPO a.F.
1 Entscheidungen zu § 142 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.02.2008 - IX ZR 177/05
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung nach Vergleich?
Literatur im Internet zu § 142 ZPO a.F.
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