Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 156 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 156

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

Rechtsprechung zu § 156 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, psychotischer Bürge, 10.10.85 (NJW-RR 1986, 157)
    §§ 51 f ZPO, zweifelhafte Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Berücksichtigung in der Revisionsinstanz;
    § 156 ZPO <Fassung bis 31.12.01>

Literatur im Internet zu § 156 ZPO a.F.

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