Zur aktuellen Fassung von § 157 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
1. Titel - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) 1Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. 2Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
(2) 1Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. 2Diese Anordnung ist unanfechtbar.
(3) 1Die Vorschrift des Absatzes ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden. 2Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
Rechtsprechung zu § 157 ZPO a.F.
17 Entscheidungen zu § 157 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10
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- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20
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- FG Düsseldorf, 31.08.2016 - 2 K 3950/14
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- OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
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- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2015 - L 8 AL 4856/14
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Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2016 - L 8 AL 4856/14
- BGH, 19.02.2009 - I ZR 160/06
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- LSG Bayern, 27.11.2008 - L 13 B 756/08
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- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 AL 4947/14
- LSG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12
Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen ...
Querverweise
Auf § 157 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 158