Zur aktuellen Fassung von § 166 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) 1In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. 2Das gleiche gilt in Anwaltsprozessen für Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll.
Rechtsprechung zu § 166 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 166 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 2532/04
Abtretung eines Investitionszulagenanspruchs: Zugangsfähigkeit einer ...
- KG, 30.10.2003 - 1 W 215/03
Notarkosten: Vorlage an den BGH bezüglich der Frage der Verjährung der ...
- OLG Karlsruhe, 23.10.2002 - 6 U 77/02
Einstweilige Verfügung: Heilung des Zustellungsmangels bei einer ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.09.2003 - 8 TaBV 14/02
Antrag auf Feststellung eines einheitlichen Betriebes bei kommunalen ...
- OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 U 56/11
Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt? Kläger trifft Beweislast!
- FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 68/01
Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und ...