Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine formgerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbeteiligten zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
Rechtsprechung zu § 187 ZPO a.F.
58 Entscheidungen zu § 187 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 21.02.2013 - II B 113/12
Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zugang des Bescheids beim ...
- OLG Karlsruhe, 23.10.2002 - 6 U 77/02
Einstweilige Verfügung: Heilung des Zustellungsmangels bei einer ...
- BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09
Bauvertrag - Verhandlungsprotokoll wie kaufmännisches Bestätigungsschreiben!
Zum selben Verfahren:
- LG Gießen, 29.01.2008 - 2 O 388/07
Selbständiges Beweisverfahren - Verjährungshemmung nur nach förml. Zustellung!
- LG Gießen, 29.01.2008 - 2 O 388/07
- OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12
Führungsaufsicht, Rechtsmittelverzicht, Pflichtverteidiger, Anhörung, ...
- VG Meiningen, 23.10.2007 - 6 D 60017/04
Disziplinarrecht der Landesbeamten; Voraussetzungen einer Lösung von den ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2013 - L 9 AL 173/11
- BGH, 16.08.2012 - I ZB 66/11
Verfahrensrecht - Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
- BGH, 19.05.2010 - IV ZR 14/08
Verfahrensrecht - Kein Heilung eines Zustellungsmangels
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