Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 189 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 189 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter oder an einen von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden sind.
§ 166
§ 167
§ 168
§ 169
§ 170
§ 171
§ 172(weggefallen)
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179(weggefallen)
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 184
§ 185
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§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
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§ 195
§ 195a
§ 196
§ 197
§ 198
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Rechtsprechung zu § 189 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 189 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers
- OLG Brandenburg, 16.01.2003 - 8 U 46/02
Keine Bindung der Mitglieder einer - rechtlich noch nicht