Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 193 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a)   
   I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207)   
Alte Fassung

§ 193

Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.

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