Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
(1) Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186.
(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend.
(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des § 190 Abs. 4 zu verfahren hat.
Rechtsprechung zu § 195 ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 195 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.08.2006 - II B 86/04
NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU
- BGH, 31.03.2003 - II ZB 12/01
Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten mit ...
- OLG Saarbrücken, 21.05.2003 - 5 U 375/02
Verfahrensrecht - Fehlerhaft bezeichneter Zustellungsadressat
- OLG Hamburg, 27.06.2003 - 2 Ws 174/03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2008 - 12 A 1509/06
- VG Aachen, 10.06.2008 - 2 K 81/07
- OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05
Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei ...
- OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 7 ME 35/05
Ersatzzustellung durch Niederlegung, wenn der Zustellungsadressat den Anschein ...
- FG Hamburg, 21.01.2005 - VII 257/02
Abgabenordnung : Bekanntgabe durch Postzustellungsurkunde
- BPatG, 23.03.2005 - 14 W (pat) 61/04
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