1. Titel - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)
§ 2
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Sofortige Rechtsauskunft zu § 2 ZPO a.F. bei Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!