Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| I. Zustellung auf Betreiben der Parteien (§§ 166 - 207) |
Alte Fassung
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
| 1. | das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses, | |
| 2. | ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag, | |
| 3. | die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, | |
| 4. | bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, | |
| 5. | bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung. |
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