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Gesetzesstand: 1. Dezember 2008
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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
ZPO-Reform
).
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Übersicht ZPO a.F.
...
§ 208
§ 209
§ 210
§ 210a
§ 211
§ 212
§ 212a
§ 212b
§ 213
§ 213a
...
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§
1
-
252
)
3. Abschnitt - Verfahren (§§
128
-
252
)
2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§
166
-
213a
)
II. Zustellungen von Amts wegen (§§
208
-
213a
)
§ 209
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge zu tragen.
Literatur im Internet zu § 209 ZPO a.F.
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