Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern.
Rechtsprechung zu § 212 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 212 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.06.2003 - 2 Ws 174/03
- BGH, 30.09.2003 - X ZR 41/02
Anforderungen an den Nachweis der vereinfachten Zustellung gegen ...
- BPatG, 23.03.2005 - 14 W (pat) 61/04
- BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01
Verfahrensrecht - Anwaltliche Fristenkontrolle
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