Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a)   
   II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 212b

Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. In den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.

Literatur im Internet zu § 212b ZPO a.F.

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