Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| 2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a) |
| II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a) |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
Rechtsprechung zu § 213 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 213 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.2003 - IX ZB 140/02
Insolvenzverfahren - Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses
- OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
Gültigkeit der EuGVVO für die am 1.5.2004 beigetretenen EU-Staaten nur für ab ...
- BGH, 13.02.2003 - IX ZB 368/02
Anforderungen an die Zustellung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts
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