Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   2. Titel - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 213a)   
   II. Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 - 213a)   
§ 213a

Auf Antrag bescheinigt die Geschäftsstelle den Zeitpunkt der Zustellung.

Rechtsprechung zu § 213a ZPO a.F.

2 Entscheidungen zu § 213a ZPO a.F. in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 213a ZPO a.F.

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 213a ZPO a.F. bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht