Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 220 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   3. Titel - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
Alte Fassung

§ 220

(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.

(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluß nicht verhandelt.

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