Zur aktuellen Fassung von § 236 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
4. Titel - Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung gelten.
(2) 1Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 236 ZPO a.F.
9 Entscheidungen zu § 236 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2008 - XII ZB 182/04
Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere ...
- BGH, 12.07.1979 - IX ZR 88/77
Rechtsmittel
- BGH, 10.04.1979 - IX ZB 178/77
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.1978 - IV ZR 109/77
Versäumung der Berufungsfrist - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...
- BGH, 26.01.1978 - VII ZB 20/77
Beginn der Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils von Amts wegen - ...
- BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91
Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum ...
- BGH, 27.03.1980 - IX ZR 67/77
Zulässigkeit der Berufung bei Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift ...
- BGH, 07.11.1978 - VI ZB 8/78
Zulässigkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf
- BGH, 19.05.1978 - IV ZB 90/77
Nachholung des Versäumten - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist