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Zur aktuellen Fassung von § 236 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   4. Titel - Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 236

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung gelten.

(2) 1Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Rechtsprechung zu § 236 ZPO a.F.

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Querverweise

Auf § 236 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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