Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 238 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   4. Titel - Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 238

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Rechtsprechung zu § 238 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 238 ZPO a.F.

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