Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 252 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
3. Abschnitt - Verfahren (§§ 128 - 252) |
5. Titel - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 252 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 252 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 12.07.2004 - 20 UF 801/03
Versorgungsausgleich; Beschwerde gegen Aussetzung des Versorgungsausgleichs
- OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO