Zur aktuellen Fassung von § 253 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muß enthalten:
1. | die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; | |
2. | die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. |
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.
Rechtsprechung zu § 253 ZPO a.F.
10 Entscheidungen zu § 253 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 03.12.1981 - IX ZR 71/80
Ausschluss einer Klage wegen Versäumung einer Begründung der ...
- BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77
Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die ...
- BGH, 06.10.2005 - I ZR 14/03
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- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02
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- LG Lübeck, 23.07.2003 - 10 O 221/02
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- BGH, 12.03.2003 - VIII ZR 185/01
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- OLG Brandenburg, 09.10.2002 - 1 U 7/02
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- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 31/02
Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren - ...
- BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82
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- BGH, 24.06.1982 - VII ZR 302/81
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Querverweise
Auf § 253 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261