2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)
§ 258
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
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