2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)
§ 259
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
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