2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)
§ 260
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist.