Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
| 1. | die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden | |
| 2. | der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; | |
| 3. | statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. |
Rechtsprechung zu § 264 ZPO a.F.
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