2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)
§ 267
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.