Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(2) Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluß an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
(4) Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen.
Rechtsprechung zu § 278 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 278 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, offensichtliche Schwerbehinderung des kleinwüchsigen Bewerbers, 18.10.00 (NJW 2001, 1885)
§ 123 BGB, keine Anfechtung trotz falschen Angaben, wenn kein Irrtum;
Zulässigkeit der Revisionsrüge nach § 554 III Nr. 3b ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 551 III Nr. 2 b ZPO <Fassung ab 1.1.02>) setzt bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen §§ 139, 278 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 139 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) voraus, daß auch angegeben wird, was die Partei bei Erteilung des rechtlichen Hinweises vorgetragen hätte
- BVerfG, nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, 2.1.95 (NJW 1996, 45)
Art. 103 I GG, § 278 III ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 139 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 72a ArbGG (vgl. auch § 133 VwGO), Nichtzulassungsbeschwerde gehört bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zum Rechtsweg i.S.v. § 90 II 1 BVerfGG
Literatur im Internet zu § 278 ZPO a.F.
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