2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)
§ 284
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.