Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| 2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Rechtsprechung zu § 29 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 29 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 05.01.2010 - 3 AR 95/09
Bindungsverwirkung einer Verweisung im selbständigen Beweisverfahren
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