1. Titel - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)
§ 3
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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