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Gesetzesstand: 22. November 2008
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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der
ZPO-Reform
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Zur aktuellen Fassung von § 303 ZPO
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Übersicht ZPO a.F.
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§ 305a
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§ 328
§ 329
...
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§
253
-
510c
)
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§
253
-
494a
)
2. Titel - Urteil (§§
300
-
329
)
§ 303
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
Literatur im Internet zu § 303 ZPO a.F.
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