Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
Alte Fassung
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei.
Rechtsprechung zu § 304 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 304 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.04.2004 - 7 U 107/00
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