Zur aktuellen Fassung von § 313 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Rechtsprechung zu § 313 ZPO a.F.
7 Entscheidungen zu § 313 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 30.04.2002 - 2 U 126/01
- OLG Koblenz, 29.07.2010 - 6 U 500/02
Pauschale Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze zur Festlegung deren Inhalts ...
- StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619
Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des ...
- BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02
Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung ...
- BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
Möglichkeit der Berufung gegen einVerbundurteil, das teilweise als ...
- BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01
Berufungsurteil ohne Tatbestand
- LG Frankfurt/Main, 18.12.2002 - 1 S 20/02
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Querverweise
Auf § 313 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 317