Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das Urteil enthält:
| 1. | die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; | |
| 2. | die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; | |
| 3. | den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; | |
| 4. | die Urteilsformel; | |
| 5. | den Tatbestand; | |
| 6. | die Entscheidungsgründe. |
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Rechtsprechung zu § 313 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 313 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01
Berufungsurteil ohne Tatbestand
- StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619
Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des ...
- BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02
Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung ...
- BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00
Mietrecht - Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel
- LG Frankfurt/Main, 18.12.2002 - 1 S 20/02
Ausschluss des Widerrufsrechts bei elektronischen und Standardbausteinen
- BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
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