Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 319 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 319 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04
Verfahrensrecht - Keine Rechtskrafterstreckung auf übertragenden Rechtsträger
- BGH, 09.04.2002 - X ZR 141/00
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