Zur aktuellen Fassung von § 328 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
2. Titel - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 328 ZPO a.F.
9 Entscheidungen zu § 328 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
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- BGH, 27.06.1990 - XII ZB 38/88
Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung
- KG, 03.03.1987 - 1 VA 6/86
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- BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91
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Zulässigkeit eines Anerkennungsverfahrens; Umfang der Entscheidung über eine ...
- BAG, 25.01.1988 - 5 AZR 43/77
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Querverweise
Auf § 328 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 723