Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 339 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 339 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.06.2002 - 24 U 45/01
Bauvertrag - Organisationsverschulden: Haften Unternehmer u. Architekt 30 Jahre?
- OLG Saarbrücken, 21.05.2003 - 5 U 375/02
Verfahrensrecht - Fehlerhaft bezeichneter Zustellungsadressat
- OLG Naumburg, 27.02.2002 - 11 W 82/01
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