Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. Sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
Rechtsprechung zu § 341 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 341 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05
Fehlende Unterschrift
- OLG Frankfurt, 18.03.2003 - 9 W 1/03
Sofortige Beschwerde: Statthaftigkeit gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.02.2002 - 4 Ta 6/02
Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG; keine Auferlegung wenn das Gericht selbst ...
- OLG Naumburg, 27.02.2002 - 11 W 82/01
- LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02
Fristversäumung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Wiedereinsetzung
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