Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 5. Titel - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
| 1. | eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, | |
| 2. | die Einholung amtlicher Auskünfte, | |
| 3. | eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, | |
| 4. | die Begutachtung durch Sachverständige, | |
| 5. | die Einnahme eines Augenscheins. |
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