Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 369 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   5. Titel - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
§ 369

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

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Literatur im Internet zu § 369 ZPO a.F.

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