Zur aktuellen Fassung von § 38 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
3. Titel - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40) |
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) 1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 2Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. 3Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
Rechtsprechung zu § 38 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 38 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 10.12.2004 - 15 AR 41/04
Zivilprozessrecht: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft
- AG Alsfeld, 12.12.2000 - 30 C 501/99
Gerichtsstandsvereinbarung, Abgrenzung Vollkaufmann / Minderkaufmann, Auskunfts- ...
- LG Wuppertal, 20.03.2000 - 14 O 101/99
Provisionsansprüche des HV, Abdingbarkeit des Anspruchs auf Folgeprovision
- OLG Dresden, 05.01.2010 - 3 AR 95/09
Bindungsverwirkung einer Verweisung im selbständigen Beweisverfahren
Querverweise
Auf § 38 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 331