Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 8. Titel - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 409 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 409 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 86/02
schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 84/02
Verfahrensrecht - 3. Ordnungsgeld gegen Sachverständigen möglich?
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 85/02
schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung
- OLG Dresden, 15.02.2002 - 7 W 84/02
- OLG Schleswig, 21.01.2002 - 16 W 5/02
Sachverständige - Bußgeld wegen Nichterstellung eines Gutachtens
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