Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 448 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 448 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
10. Titel - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
Rechtsprechung zu § 448 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 448 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12
Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die ...
- BGH, 18.09.2003 - IX ZR 112/00
Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen