Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| 4. Titel - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 - 49) |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Rechtsprechung zu § 45 ZPO a.F.
11 Entscheidungen zu § 45 ZPO a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 07.07.2006 - 19 W 23/06
Verfahrensrecht - Befangenheitsantrag § 45 Abs. 3 ZPO: Kammer ist ...
- OLG Schleswig, 11.02.2002 - 16 W 16/02
Richterablehnung: Entscheidungskompetenz nach ZPO -Änderung
- KG, 09.03.2006 - 21 U 4/05
Verfahrensrecht - Voreingenommenheit des abgelehnten Richters
- OLG Naumburg, 18.01.2005 - 10 W 82/04
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Erstattung einer ...
- OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 9 W 35/04
Verfahrensrecht - Wer entscheidet über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter?
- OLG Schleswig, 14.09.2004 - 16 W 97/04
Verfahrensrecht - Zuständigkeit bei Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter
- OLG Karlsruhe, 01.07.2003 - 14 Wx 56/03
Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen ...
- BGH, 29.05.2002 - XII ZB 60/02
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über ...
- BGH, 06.03.2002 - XII ZB 29/02
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ...
- BayObLG, 21.03.2002 - 3Z BR 49/02
Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Richterablehnung im ...
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