Zur aktuellen Fassung von § 486 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
12. Titel - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozeßgericht zu stellen.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 486 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 486 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12
Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die ...
- OLG Bamberg, 12.11.2002 - 3 W 119/02
Streiwertfestsetzung im Beweisverfahren wegen Bauplanungs- und ...
- OLG Koblenz, 30.06.1992 - 14 W 232/92
Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren
- OLG Koblenz, 13.10.1993 - 5 W 643/93
Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren