Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 12. Titel - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
Der Antrag muß enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Gegners; | |
| 2. | die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; | |
| 3. | die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; | |
| 4. | die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. |
Literatur im Internet zu § 487 ZPO a.F.
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