Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 495 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 495

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(2) (aufgehoben)

Literatur im Internet zu § 495 ZPO a.F.

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 495 ZPO a.F. bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht