Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 495a ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 495a

(1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.

(2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

Literatur im Internet zu § 495a ZPO a.F.

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 495a ZPO a.F. bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht