Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
(1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
Rechtsprechung zu § 495a ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 495a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 20.06.2002 - P.St. 1365
Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Grundrechtsklage - Grundsatz der ...
- StGH Hessen, 10.12.2002 - P.St. 1609
- BGH, 27.02.2002 - XII ZB 237/01
- AG Düsseldorf, 06.02.2002 - 39 C 19357/01
- BGH, 06.07.1993 - VI ZR 306/92
Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags
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