Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
Literatur im Internet zu § 499 ZPO a.F.
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