Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 504 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
Alte Fassung

§ 504

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

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