Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 511 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
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Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

Rechtsprechung zu § 511 ZPO a.F.

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Treppenanlage, 13.1.00 (NJW 2000, 1120)
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer eines als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen trotz Zahlung des Urteilsbetrags durch den anderen angeblichen Gesamtschuldner, § 422 I BGB

  • BGH, Nervenarztrechnung, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
    §§ 511, 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 520 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anforderungen an die Berufungsbegründung: selbständige Beschwer, wenn Klage nicht nur wegen fehlender Fälligkeit ("zur Zeit unbegründet"), sondern hilfsweise auch wegen Verjährung abgewiesen worden ist

  • BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
    zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
    §§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen

  • BGH, Holzbohlen am Bahnübergang, 13.2.62 (VersR 1962, 449)
    § 286 ZPO, Anscheinsbeweis bei Sturz in der Nähe des Gefahrenbereichs;
    § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Beschwer, wenn zwar in einem Grundurteil eine Haftungsbeschränkung enthalten ist, der Klageantrag aber unterhalb des Höchstbetrages bleibt

Literatur im Internet zu § 511 ZPO a.F.

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