Rechtsprechung zu § 511 ZPO a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 511 ZPO a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Treppenanlage, 13.1.00 (NJW 2000, 1120)
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer eines als Gesamtschuldner in Anspruch Genommenen trotz Zahlung des Urteilsbetrags durch den anderen angeblichen Gesamtschuldner, § 422 I BGB
- BGH, Nervenarztrechnung, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
§§ 511, 519 III Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§ 520 III ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Anforderungen an die Berufungsbegründung: selbständige Beschwer, wenn Klage nicht nur wegen fehlender Fälligkeit ("zur Zeit unbegründet"), sondern hilfsweise auch wegen Verjährung abgewiesen worden ist
- BGH, Streitgegenstands-Verwechslung, 18.6.96 (NJW-RR 1996, 1210)
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ist nur zulässig, wenn sie die Beseitigung der Beschwer zum Ziel hat, keine Auswechslung des Streitgegenstands;
zur Auslegung von Prozeßerklärungen (§§ 133, 157 BGB): im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht;
§§ 545 ff, 561 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (§§ 542 ff, 559 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), das Revisionsgericht kann Prozeßerklärungen selbständig auslegen
- BGH, Holzbohlen am Bahnübergang, 13.2.62 (VersR 1962, 449)
§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis bei Sturz in der Nähe des Gefahrenbereichs;
§ 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Beschwer, wenn zwar in einem Grundurteil eine Haftungsbeschränkung enthalten ist, der Klageantrag aber unterhalb des Höchstbetrages bleibt
Literatur im Internet zu § 511 ZPO a.F.
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